Der Heil- und Kostenplan

Der Heil- und Kostenplan informiert über die Details einer anstehenden Behandlung und deren voraussichtlichen Kosten. Er wird dem Patienten vor Beginn der Therapie vom Zahnarzt ausgehändigt.

Der Heil- und Kostenplan ist damit ein wichtiges Hilfsmittel des Patienten, um eine selbstbewusste und gute Entscheidung zu treffen. Bestehen Unklarheiten oder sind die Kosten hoch, kann der Patient mit Hilfe des Heil- und Kostenplans Zweitmeinungen zu seiner Behandlung einholen. 

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Diese Gesundheitsinformationen wurden für Sie zusammengestellt von der Zahngebot-Redaktion. Erstellt am 01.04.2015. Zuletzt aktualisiert am 01.04.2015.

Informationen zum Heil- und Kostenplan

Für Gesetzlich Versicherte

  • Als Gesetzlich Versicherter erhalten Sie den HKP normalerweise kostenlos vor der Behandlung.

  • Gesetzlich Versicherte müssen den HKP vor der Behandlung bei der Kasse einreichen: Die Kasse bewilligt den HKP und bestimmt die Höhe des Festzuschusses.

  • Nach der Bewilligung durch die Kasse muss die Behandlung innerhalb von sechs Monaten stattfinden. Ansonsten kann der HKP problemlos erneut eingereicht werden. Dies gilt auch, falls der Zahnarzt zwischenzeitlich gewechselt wurde.

Für Privatpatienten

  • Für Privatpatienten wird ein Heil- und Kostenplan nicht automatisch erstellt. Privatpatienten müssen deshalb explizit danach fragen.

  • Die Erstellung und die damit verbundene Beratung ist für Privatpatienten in der Regel nicht kostenlos, wird aber meist mit den Behandlungskosten verrechnet.

So sieht ein Heil- und Kostenplan aus

Ein Heil- und Kostenplan besteht grundsätzlich aus zwei Teilen.

Für eine Regelversorgung

Wird eine Regelversorgung durchgeführt, erhält man als Patient nur den ersten Teil, einen rosa Heil- und Kostenplan. Im Zahnschema ist die geplante Behandlung in der Zeile "R" wie Regelversorgung eingetragen. (Die Zeile TP für Therapieplanung bleibt leer.)

Für eine über die Regelversorgung hinausgehende Behandlung

Wird eine über die Regelversorgung hinausgehende Behandlung durchgeführt, wird dies im Zahnschema in der Zeile "TP" wie Therapieplanung eingetragen. Zusätzlich erhält man zum rosa HKP eine oder mehrere Anlagen. Insbesondere bei umfangreichen Behandlungen, die mehrere Eingriffe nötig machen, wie bspw. Implantationen, macht der Anhang den größeren Teil des Heil- und Kostenplans aus.

Befund und Behandlung

Im oberen Bereich des rosa Heil- und Kostenplans befindet sich ein Zahnschema. In ihm sind der aktuelle Zustand der Zähne (der Befund) und die geplante Behandlung notiert. Dabei sind folgende Kürzel gebräuchlich. 

Bild eines Heil-und Kostenplanes

Erklärung der Kürzel für den Befund ("B")

a Adhäsivbrücke
e Ersetzer Zahn
f fehlender Zahn
ix Zu ersetzendes Implantat
kw Zu ersetzende Krone
r Wurzelstiftkappe
sw Zu erneuernde Suprakonstruktion
tw Zu ersetzende Teleskopkrone
ww Erhaltungswürdiger Zahn mit starken Defekten
)( Lückenschluss
b Brückenglied
ew Ersetzter, jedoch erneuerungsbedürftiger Zahn
i Vorhandenes, intaktes Implantat
k Vorhandene, intakte Krone
pw Erhaltungswürdiger Zahn mit partiellen Defekten
rw Zu ersetzende Wurzelstiftkappe
t Teleskopkrone
ur Unzureichende Retention
x Nicht erhaltungswürdiger Zahn

Erklärung der Kürzel für die Regelversorgung ("R") bzw. Therapieplanung ("TP")

A Adhäsivbrücke
E Zahnersatz
H Gegossene Haltevorrichtung
M Vollkeramische oder keramisch vollverblendete Restauration
PK Teilkrone
S Implantatgetragene Suprakonstruktion
T Teleskopkrone
Y Inlay
B Brückenglied
F Füllung
K Krone
O Geschiebe oder Steg
R Wurzelstiftkappe
SR Druckknopfprothese
V Teilverblendung

Hintergrundwissen

Regelversorgung und Therapieplanung

Die Regelversorgung ist eine von der Krankenkasse als Standard festgelegte Behandlung für einen bestimmten Befund. Sie deckt das medizinisch Notwendige ab, berücksichtigt aber auch Wirtschaftlichkeitsüberlegungen der Kasse.

Behandlungen die über diese Standardbehandlung hinausgehen werden im Heil- und Kostenplan unter „Therapieplanung“ eingetragen. Dies sind Behandlungen, die über das medizinisch Notwendige hinaus gehen und dabei besonderen Ansprüchen an Ästhetik und Komfort genügen. 

Der Zuschuss der Krankenkasse

Gesetzliche Krankenkassen zahlen abhängig vom Befund einen festen Zuschuss. Man spricht deshalb auch vom „befundorientierten Festzuschuss

Der Festzuschuss beträgt rund 50 % der Regelversorgung. Er ist damit unabhängig von der tatsächlichen Behandlung und den wirklichen Kosten.


Beispiel Festzuschuss:

Ein zerstörter Backenzahn soll restauriert werden. Die Regelversorgung sieht in diesem Fall eine Krone vor. Für die Höhe des Festzuschusses spielt es keine Rolle, ob der Patient den Zahn mit Metall oder Keramik überkronen lässt. Sowohl für eine Metall- als auch eine Keramikkrone ist der Festzuschuss gleich hoch.

Bonus

Die Krankenkassen erhöhen den Festzuschuss, wenn regelmäßig Vorsorgeuntersuchungen stattgefunden haben. Wenn der Patient durch sein Bonusheft nachweisen kann, dass er in den letzten fünf bzw. zehn Jahren jährlich einmal beim Zahnarzt war, erhöht sich der Festzuschuss auf 60 bzw. 65 % der Regelversorgung.

Gesamtkosten und Eigenanteil

Um zu verstehen, wie sich die Gesamtkosten und damit der vom Patienten zu bezahlende Eigenanteil errechnen, ist etwas Hintergrundwissen über das Abrechnungssystem der Zahnärzte nötig.  

  • Kosten für eine Regelversorgung berechnen sich nach dem „Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen“ (BEMA).

  • Kosten für Behandlungen, die über die Regelversorgung hinausgehen, sowie Behandlungen von Privatpatienten, werden nach der „Gebührenordnung für Zahnärzte“ (GOZ) berechnet.

  • Zusätzlich zum Zahnarzthonorar werden auf dem Heil- und Kostenplan die Material- und Laborkosten separat ausgewiesen.

Bei dem GOZ-Honorar haben die Zahnärzte etwas Spielraum: Mit Hilfe eines „Steigerungssatz“ können sie die Kosten einer Behandlung an dessen Schwierigkeit koppeln. Durchschnittlich ist ein Faktor von 2,3. Schätzt ein Zahnarzt die Behandlung als schwieriger ein, kann er den Faktor auf bis zu 3,5, in seltenen Fällen auch darüber hinaus, erhöhen. Dies muss der Zahnarzt dann allerdings begründen.

Beispiele

Beispiel 1: Teilverblendete Krone aus Nicht-Edelmetall

Zur Erhaltung eines zerstörten Frontzahns entscheidet sich ein Patient für die Regelversorgung, die Versorgung mit einer teilverblendeten Krone. Die Regelversorgung wird nach BEMA berechnet.

BEMA-Honorar + Material- und Laborkosten − Festzuschuss = Eigenanteil.

Beispiel 2: Implantatsgetragene Lösung

Statt einer herausnehmbaren Prothese soll eine implantatsgetragene Lösung zum Einsatz kommen. In diesem Fall liegt eine sog. „andersartige Versorgung“ vor. Das heißt: Die Behandlung wird komplett nach GOZ abgerechnet.

GOZ-Honorar + Material- und Laborkosten − Festzuschuss ergeben den Eigenanteil.

Beispiel 3: Vollverblendete Metallkrone

Statt die in der Regelversorgung vorgesehenen unverblendeten Metall-Krone wünscht ein Patient die vollverblendete Variante. In diesem Fall liegt eine sog. „gleichartige Versorgung“ vor. Das bedeutet: Der Zahnarzt rechnet die Metalkrone nach BEMA ab, die Kosten für den Mehraufwand der Vollverblendung dagegen wird nach GOZ abgerechnet.

BEMA-Honorar + GOZ-Honorar + Material- und Laborkosten − Festzuschuss ergeben den Eigenanteil.

Fragen und Antworten

Welches Material ist bei mir vorgesehen?

Für Nicht-Edelmetall gibt es rechts unter dem Zahnschema ein Kästchen „NEM“. Weitere Materialien wie Zirkon oder Edelmetall sind im Kostenvoranschlag des Labors aufgeführt. Eventuell werden Informationen über das Material auch in der Zeile „Bemerkungen“ direkt unter dem Zahnschema vermerkt.

Werden andere sehen, dass ich Zahnersatz trage?

Wenn Ihr Zahnersatz voll- oder teilverblendet ist, nein. Ob dies der Fall ist, erkennen Sie an den Kürzeln im Zahnschema: ein „V“ steht für teilverblendet, ein „M“ für vollverblendet.

Wieviel zahlt meine Krankenkasse?

Die Krankenkassen zahlen einen vom Befund abhängigen Festzuschuss. Wie hoch dieser ausfällt, trägt die Krankenkässe in den rosa Heil- und Kostenplan ein.

Wieviel muss ich selbst bezahlen?

Zahnarzthonorar + Material- und Laborkosten − Festzuschuss ergeben den Eigenanteil. Siehe Gesamtkosten und Eigenanteil.

Woher bekomme ich den Heil- und Kostenplan?

Gesetzlich Versicherte erhalten den Heil- und Kostenplan automatisch vor Beginn der Behandlung von Ihrem Zahnarzt. Privat Versicherte müssen um die Ausstellung bitten.

Sie wollen mehr wissen?

Der Heil- und Kostenplan ist nur eine Möglichkeit, sich über eine bevorstehende Behandlung zu informieren. Ein wichtiger weiterer Weg ist das persönliche Gespräch mit dem Zahnarzt.

Oft ist es als Patient jedoch schwer, die Fragen zu stellen, die einen interessieren.

Machen Sie sich klar: Der Zahnarzt ist dazu da, Sie umfassend zu informieren, und Sie dann entsprechend Ihrer Entscheidung zu behandeln. Man spricht von der „informierten Einwilligung“ des Patienten, die jeder Behandlung vorausgehen muss.

Einige Tipps:

  • Lassen Sie sich über Behandlungsalternativen aufklären.

  • Wenn Sie etwas auf Ihrem Heil- und Kostenplan nicht verstanden haben: Fragen sie nach.

  • Erkundigen Sie sich nach den verwendeten Materialien oder fragen Sie bei sehr hohen Materialkosten nach dem Kostenvoranschlag des Labors.

  • Informieren Sie sich ggf. bei einem zweiten Zahnarzt und lassen Sie den Heil- und Kostenplan vergleichen.

  • Willigen Sie einer Behandlung erst ein, wenn Sie sich ausreichend beraten fühlen.